MAJOR TRANSLATION SOLUTIONS Das deutsch-thailändische Übersetzungsbüro Surapricha Sutham, Kirana Yimtanorm & Christian Hink Anerkannt von den Botschaften Deutschlands, Österreichs und der Schweiz in Thailand Bangkok • Stade • Hamburg • Jesteburg
Herzlich Willkommen in unsereren Webseiten, ภาษาไทย
als staatlich geprüfter Thai-Übersetzer und allgemein vereidigter Dolmetscher und Übersetzer für die
thailändische Sprache für die Gerichte und Notare des Landgerichtsbezirks Stade in Niedersachsen
bieten wir bieten Ihnen Dolmetscher- und Übersetzerdienste für die thailändische Sprache an, die
von deutschen und thailändischen Behörden sowie von den Botschaften Deutschlands,
Österreichs und der Schweiz in Thailand anerkannt sind.
Mit unseren besonderen Dienstleistungen und langjährigen Erfahrungen sind wir in der Lage, Ihre Wünsche
und Bedürfnisse kompetent, schnell und flexibel zu erfüllen. Unser Team von erfahrenen vereidigten und
ermächtigten Thai-Übersetzern und Dolmetschern in Thailand und Deutschland arbeitet rund um die Uhr.
Durch die internationale Zuammenarbeit mit unseren deutschen und thailändischen Rechtsänwalten, die
sich auf das Ausländerrecht spezialisiert haben, wächst unser Tätigkeitsfeld kontinuierlich. Für umfassende,
persönliche und fachliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Über Ihren Besuch würden wir uns sehr freuen. Major Translation Solutions Wir unterstützen Unicef und helfen mit unseren Spenden armen Kindern in Thailand.
Surapricha Sutham (Dong) & Co.
Services
Übersetzungen
Dolmetschen
Tarife
Legalisation
Visaanträge
Kindesnachzug
Vaterschaft
Sprachschule
Lehrbücher
Übersetzungsservice:
Wir bieten Ihnen deutsch-thailändische Übersetzungslösungen, die auf Ihre Anforderungen individuell
zugeschnitten sind. Unsere Schwerpunkte liegen auf den Bereichen Rechtswesen, Wirtschaft und Politik.
Darüber hinaus
übersetzen wir auch Dokumente aus angrenzenden Themengebieten oder
allgemeinsprachliche Texte.
Bei uns erhalten Sie Deutsch/Thai-Übersetzungen für behördliche Zwecke mit Beglaubigung.
Auf Wunsch erledigen wir Ihren Auftrag sofort und ohne Aufpreis.
Sofortübersetzungsdienst für die thailändische Sprache wird gern von Kunden in Anpruch genommen, da
die meisten von ihnen aus fernen Provinzen kommen und keine weitere Zeit in Bangkok verlieren
wollen. Sie sparen dadurch unnötige Kosten für die Übernachtung. Gerne nehmen wir Ihren Auftrag
per Post (EMS) entgegen.
Die Bearbeitungszeit für beglaubigte Sofortübersetzungen von einfachen Heiratsdokumenten
(ca. 4-5 Seiten) beträgt ca. 45 Minuten!
Wir übersetzen deutsche und thailändische Dokumente:
Für die Beglaubigung eines übersetzten Dokuments ist der Übersetzer zuständig. Er muss gerichtlich
zugelassen sein, d.h. öffentlich bestellt und allgemein vereidigt oder beeidigt oder ermächtigt sein.
Da die Bundesrepublik Deutschland sich aus Bundesländern zusammensetzt, gibt es daher auch
unterschiedliche Dolmetscherverordnungen und unterschiedliche, juristische Bezeichnungen für
Dolmetscher und/oder Übersetzer, wie z.B.
• allgemein vereidigter/beeidigter Dolmetscher für die thailändische Sprache
• öffentlich bestellter, vereidigter Dolmetscher für die thailändische Sprache
• allgemein vereidigter/beeidigter Übersetzer für die thailändische Sprache
• öffentlich bestellter Übersetzer für die thailändische Sprache
• ermächtigter Übersetzer für die thailändische Sprache
Für die Vereidigung oder Beeidigung von Dolmetschern ist das Landgericht zuständig. Für die Ermächtigung
von Übersetzern dagegen ist das Oberlandesgericht zuständig. Dies bedeutet, dass es in einigen Bundes-
ländern
(Schleswig-Holstein, Hessen, Nordrhein Westfalen u.a.) zwei getrennte, juristische Bezeichnungen
für Dolmetscher und Übersetzer gibt. In Niedersachen werden diese juristischen Bezeichnungen für
Dolmetscher und Übersetzer in einem Begriff zusammengefasst, z.B.
"...allgemein vereidigter Dolmetscher und Übersetzer für die thailändische Sprache..."
Anders ausgedrückt: Es wird hier keine Ermächtigung vom zuständigen, niedersächsischen Oberlandesgericht
durchgeführt, d.h. der vereidigte Dolmetscher kann gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung des
Verfahrens auf dem Gebiete des Beurkundungsrechts vom 21. Oktober 1942 (RGBl. I S 609) die Richtigkeit
und Vollständigkeit der Übersetzung einer Urkunde bescheinigen.
Wer aber in
Schleswig-Holstein, Hessen oder Nordrhein Westfalen die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Übersetzung einer Urkunde bescheinigen möchte, muss vom zuständigen Oberlandesgericht
ermächtigt werden. Als vereidigter Dolmetscher in den vorgenannten Bundesländern darf er keine
Übersetzungen beglaubigen!
In besonderen Fällen können wir Ihnen auch einen für Sie passenden Thai-Dolmetscher
kurzfristig
zur Verfügung stellen. Unsere Mitarbeiter sind erfahrene Thai-Dolmetscher und
sprechen fliessend Deutsch, Englisch und Thai.
Geschäftsverhandlungen im In- und Ausland, Tagungen
Synchronsprecher für Filme, TV, Rundfunk, Werbespots u.a.
Dolmetschertechniken:
Simultandolmetschen
Konsekutivdolmetschen
Verhandlungsdolmetschen
Simultandolmetschen
Die fast "zeitgleiche" Form des Dolmetschens wurde durch die Nürnberger Prozessen nach dem II. Weltkrieg bekannt. Während einer großen Veranstaltung mit zwei oder mehr Arbeitssprachen arbeiten die Dolmetscher zu zweit oder dritt aus einer schalldichten Dolmetscherkabine heraus.
Vorteile: sehr dynamisch, ideale Dolmetschbedingungen, keinerlei Einschränkungen für Zuhörer und Referenten
Nachteile: Diese perfekte Kommunikation hat ihren Preis (Dolmetscherhonorare und Mietpreis für eine Dolmetschernalge)
Konsekutivdolmetschen Das Konsekutivdolmetschen ist die klassische Form des Dolmetschens im Anschluss bzw. im Wechsel mit dem Redner. Hier trägt also zunächst der Redner Teile seiner Ausführungen vor, dann übernimmt der Dolmetscher die Übersetzung des jeweiligen Abschnittes in eine Fremdsprache. Ein Vortrag dauert somit also gleich doppelt so lange.
Das Konsekutivdolmetschen stammt aus einer Zeit, als es noch keine Dolmetscheranlagen gab. Sie wird heute noch bei feierlichen oder diplomatischen Anlässen gepflegt, aber auch, wenn nur ein bescheidenes Budget vorhanden ist. Dank der sogenannten "Notizentechnik" (kein Steno) kann der Dolmetscher auch sehr lange Passagen problemlos und rhetorisch gewandt dolmetschen.
Es wird zwischen mehreren Arten des Dolmetschens unterschieden:
Eine beglaubigte Übersetzung eines Heiratsdokuments vom Thailändischen ins Deutsche und umgekehrt kostet in der Regel ca. 1000,- THB. Die Bezahlung kann in Bar oder
per Banküberweisung sowohl in Thailand als auch Deutschland erfolgen.
Bei Eiltaufträgen bzw. Sofortübersetzungen von thailändischen Heiratspapieren entstehen
für Sie selbstverständlich keine zusätzlichen Kosten! Der Preis für solche Übersetzung ist
bekanntlich günstiger als in Deutschland.
Bei äußerst schwierigen Texten mit terminologischen Fachausdrücken (z.B. Gerichtsurteil,
Kaufvertrag, Mietvertrag, notarieller Ehevertrag, Firmengründungsunterlagen u.a.) richtet
sich der Preis nach Umfang und Schwierigkeitsgrad eines zu übersetzenden Textes. In
diesem Fall sollte der Abgabetermin vor Beginn jeden Auftrags von beiden Parteien
vereinbart werden.
Aufgrund der besseren Lesbarkeit sollen originale Dokumente für die Übersetzung
mitgebracht
werden. Gerne holen wir die Dokumente bei Ihnen ab oder falls Sie ausserhalb Bangkok sind,
einfach die Unterlagen per EMS an unser Büro in Bangkok senden. Die Lieferung Ihrer Texte und
Übersetzungen erfolgt schnellstmöglich und natürlich spätestens zum vereinbarten Termin.
Damit die thailändischen Heiratsdokumente für den deutschen Rechtsbereich verwendbar sind, müssen sie zuerst von der Deutschen Botschaft in Bangkok legalisiert werden. Die Botschaft bestätigt die Echtheit der Dokumente mit einem Legalisationsvermerk auf allen eingereichten, thailändischen Dokumenten. Manche Standesämter in
Deutschland verlangen keine Legalisierung durch die Deutsche Botschaft! Fragen Sie deshalb bitte Ihren Standesbeamten vorher. Dadurch können unnötige Gebühren vermieden werden.
Das Legalisationsverfahren nimmt in der Regel ca. 4 - 8 Wochen in Anspruch. Die Gebühr beträgt zur
Zeit ca.
25.- Euro pro Dokument. Liegen Unterschriftsproben der ausstellenden thailändischen Behörden in der
Deutschen Botschaft vor, so beträgt die Legalisationsgebühr 40.- Euro pro Dokument. Dies bedeutet, dass
die Heiratsunterlagen innerhalb einer Woche legalisiert werden können. Die Legalisationsdauer hängt generell
von der Zusammenarbeit zwischen thailändischen Behörden und der Deutschen Botschaft ab.
Wer aber keine Zeit und eilig hat, kann gerne unseren Dienst in Anspruch nehmen. Wir reichen für Sie die Heiratsunterlagen zwecks Legalisation bei der Deutschen Botschaft
ein und schicken sie unmittelbar nach
der Legalisierung an den/die
deutsche/n Verlobte/n nach Deutschland.
Je nach Vereinbarung mit dem Kunden, senden wir Ihnen die gesamten
Unterlagen per DHL, EMS oder Einschreiben mit Thailand Post.
Schengenvisum, Heiratsvisum oder Visum für die Familienzusammenführung (Ehegatten- und Kindesnachzug)
Wir erledigen für Sie die gesamten Visaformalitäten:
umfassende, persönliche und fachliche Beratung
Beglaubigte Übersetzung
Beschaffung der erforderlichen Papiere in Thailand
Legalisierung der Heiratspapiere bei der Deutschen Botschaft in Bangkok
Zusendung der legalisierten Heiratspapiere nach Deutschland
Terminvereinbarung zwecks Beantragung eines Visums
Ausfüllservice: Vollmacht für die Anmeldung der Eheschliessung in Deutschland
Ausfüllservice: Antrag auf Anerkennung der ausländischen Entscheidung (bei Geschiedenen erforderlich)
Abgabe der Versicherung an Eides Statt bei der Deutschen Botschaft in Bangkok
Visaabholung
Flugbuchung und Verkauf von Flugtickets
Bei Unklarheiten oder offenen Fragen sind wir für Sie telefonisch jederzeit erreichbar.
Wenn Ihre thailändische Partnerin nach der Eheschließung ihr minderjähriges Kind aus der Vorehe mit nach
Deutschland nehmen möchte, muss ein Antrag auf Familienzusammenführung (Kindesnachzug) bei der
Deutschen Botschaft in Bangkok gestellt werden. Ihre thailändische Partnerin stellt sozusagen diesen Antrag
für das Kind oder falls sie in Deutschland ist, kann eine Person in der Familie (Vater, Mutter, Verwandte u.a)
bevollmächtigt werden. Die Vollmacht wird auf Antrag beim Königlich Thailändischen Generalkonsulat in
Frankfurt oder bei der Königlich Thailändischen Botschaft in Berlin ausgestellt. Durch diese erteilte Vollmacht
kann eine bevollmächtigte Person in Thailand die besagte Angelegenheit für Ihre Partnerin und deren Kind
erledigen.
Folgende Unterlagen sind im Original oder als beglaubigte Kopien einzureichen:
Geburtsurkunde und Hausregisterauszug des Kindes
Sorgerechtsbescheinigung mit Befragungsprotokollen (Phor. Khor. 14), beim zuständigen Bezirksamt
erhältlich. (Neben der antragstellenden Person müssen 2 erwachsene Zeugen bei der Beantragung der
Sorgerechtsbescheinigung im Bezirksamt erscheinen, z.B. Familienmitglied, Dorfvorsteher u.a.) ggf. Vor- bzw. Familiennamensänderung des Kindes ggf. Scheidungsregister (Khor. Ror. 6) oder Gerichtsurteil der Kindesmutter, aus dem hervorgeht, dass
die Mutter das alleinige Sorgerecht für das minderjährige Kind ausübt! Wenn dieses vorhanden ist, entfällt die
Beibringung der Sorgerechtsbescheinigung mit Befragungsprotokollen (Por. Khor. 14)!
Alle Unterlagen mit Übersetzung in die deutsche Sprache. Eine Legalisation
ist meistens
nicht erforderlich.
Wir fertigen auch beglaubigte Übersetzungen für die Vaterschaftsanerkennung bei der Deutschen Botschaft in Bangkok. Folgende Unterlagen sind in Original mitzubringen:
von Kind: von Kindesmutter: Reisepass (falls vorhanden) Reisepass
Geburtsurkunde Hausregisterauszug
Hausregisterauszug Aktuelle Familienstandsbescheinigung Aktuelle Bescheinigung vom Zentralregisteramt in Bangkok falls geschieden (alle Vorehen, wenn vorhanden): Scheidungsregister (Khor. Ror. 6) bei verstorbenem Ehegatten auch: Heiratsregister (Khor. Ror. 2) und Sterbeurkunde
Haben die Kindeseltern nach der Geburt die Ehe miteinander geschlossen, müssen die thailändische Heiratsurkunde (Khor. Ror. 3) und das Heiratsregister (Khor. Ror. 2) vorgelegt werden! Alle genannten Unterlagen mit je 2 Kopien müssen vorher in die deutsche Sprache übersetzt und ohne Termin bei der Botschaft in Bangkok eingereicht werden. Sie werden von der Botschaft telefonisch benachrichtigt, sobald ein fester Beurkundungstermin vorliegt, bei dem die Kindeseltern persönlich erscheinen müssen. Erst nach der Vaterschaftsanerkennung kann nun ein provisorischer deutscher Reisepass für das Kind beantragt werden.
Der Erwerb des Zertifikats A1 “Start Deutsch” beim Goethe-Instituts ist die wichtigste Voraussetzung zur Beantragung des Visums für den Ehegattennachzug in der
deutschen Botschaft. Das Goethe-Institut in Bangkok -nicht weit von unserem Büro
entfernt- bietet
auch Sprachunterricht und Sprachprüfungen an. Sie können selbstverständlich in eine andere Sprachschule gehen oder durch Selbststudium
deutsch lernen, aber die Prüfung findet nur bei Goethe Institut
in Bangkok statt!
Besitzt Ihr/e Partner/in einen Hochschulabschluss (z.B. Diplom oder
Magisterabschluss), wird sie/er von der Beibringung des Zertifikats A1 befreit!
Prüfungstermine für Deutsch 1 & 2 und ZD:2. Februar, 4. März, 2. April, 19. Mai,
18. Juni, 19. Juli, 23. August, 21. September, 20. Oktober, 19. November und 22. Dezember 2010
Ein Bachelorabschluss reicht es generell nicht aus! Die thailändische Diplom- bzw. Magisterurkunde muss bei der Beantragung des Visums für den obigen Zweck
ins Deutsche übersetzt werden.
!!! In Phetschabun haben wir eine Sprachschule, geleitet von Frau Runglawan Kaiyasuan (Gae) Anschrift: Gae Interprise, 10/1 Thanon Charoen Phattana, Tambon Nai Mueang, Amphoe Mueang,
Phetchabun Provinz 67000, Tel.: 056-713159, Fax: 056-713189, Handy: 084-624-3609.
Email: gae_runglawan@yahoo.de
Bildwörterbuch Deutsch – Thai von Herrn Christian Hink (Handy in TH: 086-6220169)
Das interaktive Deutsch Thai Multimedia Wörterbuch ist für Thais
ein leicht verständliches Programm, in dem alle Erklärungen zur Benutzung
auf Thai aus dem Programm heraus erfragbar sind.
Dieses Programm ist insbesondere für Kinder, Heranwachsende und
junge Erwachsene geeignet, die die Deutsche Sprache erlernen wollen.
Generell ist jedoch zur Benutzung des Programms keine Altersbegrenzung gegeben. Es beruht auf dem Prinzip, daß Sprache durch Bild und Ton
viel leichter zu erlernen ist, als nur durch reine Grammatik.
Thailandweit im Buchhandel und bei ausgewählten Uebersetzern erhältlich. Preis pro Buch: -ohne CD-Rom 390,- Baht, -mit interaktiver CD-Rom 550,- Baht
Weitere Informationen über dieses Bilderwörterbuch auch unter www.malueang.com
Informationen
Heirat in DE
Heirat in TH
St. Bang Rak
Ehegattennachzug
Namensänderung
Führerschein
Scheidung
PDF
News
Für die Anmeldung der Eheschliessung in Deutschland erforderliche Dokumente: Unterlagen des/der thailändischen Verlobten:
Geburtsurkunde bzw. Geburtsorts- oder Geburtsbescheinigung
Hausregisterauszug (Thor. Ror. 14) oder Meldebescheinigung Thor.Ror. 14/1 oder 14/2
Ledigkeits- bzw. Familienstandsbescheinigung (nicht älter als 6 Monate)
Personenstandsbescheinigung vom Zentralregisteramt in Bangkok (nicht älter als 6 Monate)
ggfs. Vornamensänderungsurkunde(n) (Form Chor. 3)
ggfs. Familiennamensänderung(en) (Form Chor. 1, 2 oder 5)
Bei Geschiedenen oder Verwitweten werden weitere Papiere benötigt:
Heiratsregister (Kor.Ror. 2) doppelseitig
Scheidungsurkunde (Kor.Ror. 7)
Scheidungsregister (Kor.Ror. 6) doppelseitig
ggfs. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten
Ehevertrag
Wird ein Ehevertrag abgeschlossen, so tritt dieser – teilweise – an die Stelle des gesetzlichen Rechtes.
Wird kein Ehevertrag abgeschlossen, so gilt in vollem Unfang das gesetzliche Recht, das allerdings in
Deutschland und Thailand nicht einheitlich ist.
Die wesentlichen Regelungen des deutschen Rechtes sind:
Zugewinngemeinschaft:
Beide Ehegatten haben auch während der Ehe ihr eigenes Vermögen. Im Falle der Auflösung des
Güterstands (durch Scheidung, Tod oder Ehevertrag)findet jedoch ein Zugewinnausgleich statt.
Dies bedeutet, dass das Vermögen, das beide Eheleute während der Ehezeit erworben haben,
hälftig geteilt wird.
Versorgungsausgleich:
Im Falle der Auflösung des Güterstands findet ein Versorgungsasusgleich statt. Dies bedeutet, dass
die von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften auf eine Altersversorgung, z.B. Rentenanwart-
schaften oder Lebensversicherungen, zwischen der Ehegatten geteilt werden.
Unterhalt:
Während der ehelichen Lebensgemeinschaft sind sich die Ehegatten gegenseitig zu Beistand und
damit auch zu Unterhalt verpflichtet. Diese Unterhaltsverpflichtung besteht auch nach der Scheidung
der Ehe fort, wenn eine Ehegatte nicht in der Lage ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt selber
zu verdienen. Als Faustregel gilt, dass der Unterhaltspflichtige bis zu 3/7 seines Einkommens an den
Unterhaltsberechtigten zahlen muss.
Nach thailändischem Recht gilt:
Vermögensgemeinschaft: Vermögen, das die Eheleute schon vor der Heirat geseßen haben,
bleibt ihr Privatvermögen. Während der Ehe erworbenes Vermögen fällt in das Gemeinschaftsvermögen
der Eheleute. In bestimmtem Umfang können die Eheleute sich diesbezüglich auch mit Wirkung für den
anderen Ehegatten verpflichten. Im Falle einer Ehescheidung wird das Gemeinschaftsvermögen unter
den Eheleuten hälftig verteilt.
Unterhalt:
Auch das thailändische Recht kennt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, der von den Gerichten
nach Ermessen zuzusprechen ist.
Regelung durch Ehevertrag
Sowohl im thailändischen wie auch im deutschen Recht ist der Abschluß eines Ehevertrages möglich, der
die gesetzliche Regelung abändert. Hierbei ist folgendes zu beachten:
Im Ehevertrag kann gewählt werden, ob deutsches oder thailändisches Recht gelten soll.
Der Unterhalt während der Ehe kann nicht ausgeschlossen werden.
Die Modifizierung oder auch der Ausschluß von Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und
nachehelichem Unterhalt ist prinzipiell möglich.
Der Totalausschluß sämtlicher Ansprüche zugunsten eines Ehegatten kann sittenwidrig und
damit unwirksam sein. Sollte eine solche Regelung den Interessen der Eheleute entsprechen,
sollten vorher unbedingt qualifizierter Rechtsrat eingeholt werden.
Der Abschluß eines Ehevertrages kann nach deutschem Recht auch noch nach der Heirat erfolgen.
Allerdings gilt mit der Heirat zunächst das gesetzliche Güterrecht, bis ein Ehevertrag abgeschlossen
wird. Nach thailändischem Recht muss der Ehevertrag vor der Ehe abgeschlossen werden.
Nach deutschem Recht muss der Ehevertrag notariell beurkundet werden, nach thailändischem Recht
muss er ins Eheregister eingetragen werden, um wirksam zu werden.
Für die Eheschliessung in Thailand erforderliche Dokumente: Unterlagen des/der deutschen Verlobten: Reisepass und Ehefähigkeitszeugnisaus Deutschland (wird vom Standesamt ausgestellt, wo der/die deutsche Verlobte zur Zeit gemeldet ist oder zuletzt gemeldet war!) Unterlagen des/der thailändischen Verlobten:
Geburtsurkunde bzw. Geburtsorts- oder Geburtsbescheinigung
Hausregisterauszug (Thor. Ror. 14) oder Meldebescheinigung Thor.Ror. 14/1 oder 14/2
Ledigkeits- bzw. Familienstandsbescheinigung (nicht älter als 6 Monate)
Bescheinigung vom Zentralregisteramt in Bangkok (nicht älter als 6 Monate)
ggfs. Vornamensänderungsurkunde(n) (Form Chor. 3)
ggfs. Familiennamensänderung(en) (Form Chor. 1, 2 oder 5)
Bei Geschiedenen oder Verwitweten werden weitere Papiere benötigt:
Heiratsregister (Kor.Ror. 2) doppelseitig
Scheidungsurkunde (Kor.Ror. 7)
Scheidungsregister (Kor.Ror. 6) doppelseitig
ggfs. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten
Es gibt gute Gründe dafür, warum die meisten deutsch-thailändischen Brautpaare im Standesamt Bang Rak in Bangkok heiraten wollen:
• Das Standesamt Bang Rak in Bangkok ist nicht weit von der Deutschen Botschaft entfernt. • Das Standesamt Bang Rak hat einen positiven Namen und heißt so viel wie “der Ort der Liebe”. • Die von der Deutschen Botschaft ausgestellte Konsularbescheinigung muss vor der Trauung
in Bang Rak vom Aussenministerium in Chaeng Wattana nicht überbeglaubigt werden. • Nach der Eheschließung in Bang Rak können die thailändische Heiratsurkunde (Khor. Ror. 3) und
das thailändische Heiratsprotokoll (Khor. Ror. 2) von der Deutschen Botschaft sofort legalisiert
werden. • Bei fehlerhaften Eintragungen in der Heiratsurkunde oder im Heiratsprotokoll können diese
Angaben gleich und ohne Zeitverlust berichtigt werden.
Kurz gesagt: Der deutsche Verlobte reicht das Ehefähigkeitszeugnis bei der Botschaft ein und beantragt eine Konsularbescheinigung (Bearbeitungsdauer 2-3 Tage). Nach Erhalt der Konsularbescheinigung können er und seine Braut zum Standesamt Bang Rak fahren und sofort standesamtlich heiraten. Die Gebühr beträgt nur 40,- THB!
Wenn Sie zeitlich schaffen, versuchen Sie bitte vor 12 Uhr zu kommen, da zwischen 12:00 - 13:00 Uhr Mittagspause ist. Die Braut muss ihren Personalausweis, Reisepass, Hausregisterauszug und ggf. die Scheidungsurkunde oder das Scheidungsregister der Vorehe mitbringen!
Die ganze Prozedur dauert erfahrungsgemäß 1-2 Stunde(n), abhängig von den Zahlen der erscheinenden Brautleute.
Nach einer standesamtlichen Eheschließung in Thailand (z.B. in Standesamt Bang Rak) kann der/die thailändische Ehepartner/in bei der Deutschen Botschaft in Bangkok einen Antrag auf Familienzusammenführung (Ehegattennachzug) stellen.
Zu den Antragsunterlagen gehören ein Zertifikat des Goethe-Instituts über die Sprachprüfung A1 “Start Deutsch” und die thailändische Heiratsurkunde und deren Heiratsprotokoll mit beglaubigter Übersetzung ins Deutsche. Die beiden Heiratspapiere können von der Botschaft sofort legalisiert werden, wenn die Ehe im Standesamt Bang Rak in Bangkok geschlossen wurde.
Ansonsten dauert die Legalisierung ca. 6-8 Wochen!
Der Antrag auf Familienzusammenführung kann zunächst mit dem alten Namen des/der thailändischen
Ehepartners/in gestellt werden. Der thailändische Reispass sollte jedoch vor Visaabholung neu beantragt werden
(wenn bei der Eheschließung der Familienname des Mannes zum Ehenamen bestimmt wurde!).
Die Wahrscheinlichkeit ist gering, dass die frisch gebackene Eheleute gemeinsam nach Deutschland fliegen
können. Möglich ist es aber, wenn der/die deutsche Ehepartner/in vor der Reise nach Thailand
mit dem
zuständigen Ausländeramt Rücksprache hält, damit der Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug vorab
zugestimmt werden kann. Manche Behörden (kommt selten vor!) geben dem/der deutschen Verlobten sogar
die sogenannte Vorabzustimmung zur Vorlage bei der deutschen Botschaft in Bangkok schriftlich mit, so dass
das Visum nach einigen Tagen erteilt werden kann, wenn aus der Sicht der Deutschen Botschaft keine Zweifel
an der Ernsthaftigkeit zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehen!
Wollen Sie aufgrund Ihrer in Deutschland geschlossenen Ehe die Änderung des Familiennamens
im Personalausweis, Hausregister und Reisepass in Thailand vornehmen, können Sie alles in Thailand
von unserem One-Stop-Service erledigen lassen.
Bringen Sie bitte die in Deutschland ausgestellte (internationale) Heirats- bzw. Eheurkunde oder
das Familienbuch im Original mit. Bearbeitungsdauer: 1 Tag!
Wir machen für Sie die Sofortübersetzung, besorgen dann die Beglaubigung bei der Deutschen
Botschaft in Bangkok und anschließend eine Überbeglaubigung bei der Konsularabteilung des thailändischen Aussenministeriums in Bangkok.
Danach kann Ihre thailändische Partnerin gegen Vorlage der beglaubigten Übersetzung der Heiratsurkunde
den Familienstand im Bezirksamt eintragen lassen und einen neuen Personalausweis mit dem neuen Nachnamen
beantragen. Der neue Reisepass kann nun bei der Passbehörde in Bangkok oder bei den Aussenstellen
beantragt werden. Sie erhalten selbstverständlich den alten Reisepass für die Einreise ins Bundesgebiet
wieder zurück, da die Aufenthaltsgenehmigung darin vermerkt ist.
Achtung!!! Dänische Heiratsurkunde muss vorher vom Dänischen Aussenministerium in Dänemark
legalisiert und von der Thailändischen Botschaft in Kopenhagen beglaubigt werden, bevor sie dann vom Thailändischen Aussenministerium bei Chaeng Wattana in Bangkok überbeglaubigt werden kann!
Sollte jedoch eine Beglaubigung der Thailändischen Botschaft in Kopenhagen fehlen, so muss die dänische
Heiratsurkunde
von der Dänischen Botschaft in Bangkok beglaubigt werden, um dann eine endgültige
Überbeglaubigung beim Thailändischen Aussenministerium in Chaeng Wattana/ Bangkok erhalten zu können.
Durch den am 1. Januar 2007 erfolgten Beitritt Dänemarks in die Hage Apostille Convention of 5 October 1961
wurde das Legalisationsverfahren in Dänemark vereinfacht. Dies gilt aber nur für die Vertragsstaaten, die dem
Apostillenübereinkommen beigetreten sind!
Die bislang von der Deutschen Botschaft in Bangkok beglaubigte, dänische Heiratsurkunde wird ab sofort vom
Thailändischen Aussenministerium in Bangkok nicht mehr anerkannt!
Legalisierung und Beglaubigung dänischer Heiratsurkunden in Dänemark
Sie haben die Möglichkeit, Ihre dänische Heiratsurkunde beim Dänischen Außenministerium in Kopenhagen
persönlich oder per Post legalisieren zu lassen.
Folgende deutsche Führerscheinarten werden für
das Umschreiben von den thailändischen Verkehrsämtern
(Department of Land Transportation) akzeptiert:
1) Deutscher Führerschein (altes graues Heftchen)
2)
Deutscher Führerschein, Modell der Europäischen Gemeinschaft (Rosa)
3)
Deutscher Führerschein der Europäischen Union (Kreditkartenformat)
4)
In Deutschland ausgestellter internationaler Führerschein
Zur Zeit wird der Führerschein beim ersten Antrag für einen Zeitraum von einem Jahr ausgestellt und kann
auf weitere fünf Jahre verlängert werden. Führerscheine aus den EU-Ländern können in Thailand in einen
thailändischen Führerschein ohne Prüfung umgeschrieben werden. Der Führerschein muss ins Thailändische
übersetzt und von der Deutschen Botschaft in Bangkok
beglaubigt werden. Bearbeitungsdauer ca. 1 Tag.
Danach kann ein Antrag auf Umschreibung beim zuständigen Verkehrsamt (z.B. in Bangkok) vorgenommen werden. Mitzubringen sind: Reisepass mit Non-Immigrant-Visa, Wohnsitzbestätigung, Gesundheitszeugnis,
2 Passbilder, oben genannter, gültiger Führerschein mit Übersetzung plus Beglaubigung durch die Deutsche Botschaft in Bangkok.
Adresse: Department of Land Transportation, 1032 Phaholyothin Road, Bangkok 10900
Tel.: 0-2272-3100, 0-2272-3601-9, Fax: 0-2272-5343
Die Anerkennung der thailändischen Ehescheidungen sind erforderlich, weil die Ehen
in der Bundesrepublik Deutschland nicht wirksam geschieden sind.
Nach den allgemeinen
Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts sind Ehescheidungen zunächst nur in dem Staat
wirksam, in dem sie ausgesprochen sind.
Sollen die Entscheidungen auch im deutschen Rechtsbereich gültig sein, ist die vorherige
Anerkennung durch die zuständige Landesjustizverwaltung erforderlich.
Die Anerkennung hat zufolge, dass der Scheidungsausspruch in der Bundesrepblik
Deutschland wirksam wird. Etwaige weitere Entscheidungen zu den Folgen
der Ehescheidung (z.B. die Regelung der elterlichen Sorge oder des Besuchsrechts
bei Kindern aus der Ehe, der Unterhaltsansprüche oder der Vermögensauseinandersetzung)
werden im Anerkennungsverfahren nicht geprüft.
Eine Unklarheit oder gar ein Streit über diese Folgesachen hindert die Anerkennung
der Ehescheidung nicht. Für Auseinandersetzungen über die Scheidungsfolgen
bleiben vielmehr die Gerichte zuständig.
Deutsch-thailändische Ehescheidung
Welches Gericht ist zuständig?
Wenn zumindest einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist
immer zumindest auch ein deutsches Gericht zuständig. Welches Gericht in Deutschland
zuständig ist, richtet sich prinzipiell nach dem letzten Wohnsitz der Eheleute, wenn eine
der Parteien ihren Wohnsitz noch dort hat. Hat keine der Parteien mehr einen Wohnsiz
in Deutschland, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.
Auch thailändische Gerichte erklären sich immer für zuständig, wenn einer der Eheleute
die thailändische Staatsangehörigkeit hat. Zuständig ist dann das Gericht des Ortes, in
dem der thailändische Ehegatte registriert ist. In allen Fällen deutsch-thailändischer Ehen
kann der Scheidungsantrag also sowohl in Deuschland wie auch in Thailand gestellt
werden. Darauf, wo die Ehe geschlossen wurde oder wo die Eheleute ihren Wohnsitz
haben, kommt es nicht an.
Nach welchem Recht wird die Ehe geschieden?
Findet das Scheidungsverfahren vor einem deutschen Gericht statt, so gilt als Grundregel:
Die Scheidung richtet sich nach deutschem Recht, wenn sich der letzte gemeinsame
Wohnsitz in Deutschland befunden hat. Hingegen wendet ein deutsches Recht regelmäßig
thailändiches Gericht an, wenn sich der letzte gemeinsame Wohnsitz in Thailand befunden
hat. Hierbei wird häufig übersehen, dass nach thailändischem internationalem Privatrecht
deutsches Recht anzuwenden ist, wenn der Scheidungsantrag in Deutschland gestellt
wurde. Weist man das deutsche Familiengericht auf diese Regelung hin, so wird es auch
dann deutsches Recht anwenden, wenn sich der letzte gemeinsame Wohnsitz in Thailand
befunden hat.
Anders ist die Sachlage, wenn die Scheidung in Thailand efolgt: In Thailand kann die Ehe
nicht nur durch ein Gericht, sondern auch im gegenseitigen Einvernehmen vor dem Bezirksamt
geschieden werden. Die Ehe zwischen einem Deutschen und einem Thailänder kann auf diese
Weise eigentlich nicht geschieden werden. Das thailändische internationale Privatrecht sieht
nämlich vor, dass eine solche Ehescheidung nur dann erfolgen kann, wenn sie nach dem
Heimatrecht beider Eheleute zulässig ist, was jedoch gerade in Deutschland nicht der Fall ist.
Allerdings kennnen die Bezirksämter diese Regelung häufig nicht und nehmen die einverständliche
Scheidung dennoch vor. Wird das Scheidungsverfahren vor einem thailändischen Gericht
durchgeführt, so richtet sich die Scheidungsgründe immer nach thailändischem Recht. Wichtigt
ist, dass die Feststellung, welches Recht auf die Ehescheidung anzuwenden ist, noch nichts darüber
aussagt, welches Recht auf die Folgesachen (Unterhaltsansprüche, Zugewinnausgleich, Vermögens-
verteilung, Versorgungsausgleich, elterliche Sorge) anzuwenden ist. Hierfür gibt es jeweils gesonderte
Regelung. Bezüglich der ehelichen Vermögens – mit Ausnahme von Immobilien – muss das thailändische
Gericht deutsches Recht anwenden, wenn der Ehemann die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Allerdings gilt dies nur, wenn dem Gericht der Inhalt der deutschen Gesetze ausreichend
nachgewiesen wird.
Im Falle einer streitigen Scheidung lohnt es sich daher, zu vergleichen, welche Regelungen
die beiden Systeme für den konkreten Fall vorsehen.
Was kostet die Ehescheidung?
Bei einem Scheidungsverfahren in Deutschland richtet sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren
nach dem Gegenstandswert. Dieser berechnet sich nach den Vermögens- und Einkommens-
verhältnissen der Eheleute und beträgt mindestens 2.000,- Euro. Bei diesem Mindestwert betragen
die Gesamtkosten einer einverständlichen Scheidung ca. 800,- Euro.
Sind die Parteien nicht in der Lage, diese Kosten selber zu tragen, so können die Kosten im Wege
der Prozeßkostenhilfe von der Staatskasse übernommen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn
die Parteien ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben.
Bei einer gerichtlichen Scheidung in Thailand müssen die Kosten individuell mit dem Anwalt vereinbart
werden und betragen in der Regel insklusive Gerichtskosten mindestens 40.000,- Baht.
Bangkok Immigration Department in Suan Plu ist umgezogen! Neue Adresse: Bangkok Immigration Department Government Center Chaengwattana Building B,
Haus Nr. 120, Moo 3, Chaengwattana Road Soi 7, Laksi District, Bangkok 10210
Tel.: 0-2141-9889, Fax.: 0-2143-8228
Diese Behörde ist weiterhin für die Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln,
Ausländerregistrierung und Aufenthaltszertifikaten zuständig.
Über uns
Qualifikationen
Referenzen
Fachgebiete
Services in DE
Thailändisches Eherecht
Wissenswertes
Problemfälle
Links
Seit 2005 Vereidigung als Dolmetscher und Übersetzer für die thailändische Sprache
beim Landgericht Stade/ Niedersachen. Die Vereidigung dauert an.
Die Eintragung in das Dolmetscherverzeichnis als allgemein beeidigter Dolmetscher
schließt zugleich die Ermächtigung gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur
Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiete des Beurkundungsrechts
vom 21. Oktober 1942 (RGBl. I S 609) ein!
Seit 2006 staatliche Prüfung als Übersetzer für die thailändische Sprache
in Darmstadt, Amt für Lehrerbildung, staatliche Prüfungen für Übersetzer/innen
und Dolmetscher/innen
Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens
auf dem Gebiete des Beurkundungsrechts vom 21. Oktober 1942
(RGBl. I S 609) kann ich die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung
einer Urkunde bescheinigen.
Agentur Ost-West Fremdsprachenservice GmbH Mc Donald's Deutschland
Aussenministerium in Bangkok Medien Kontor FFP GmbH
Department of Export Promotion in Bangkok Newslab Media Production
In Deutschland arbeiten wir mit erfahrenen Dolmetschern/innen zusammen, die den weiteren Ablauf
für uns übernehmen, wie z.B. Dolmetschertätigkeiten....
• beim Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung und Trauung • beim Notar für die Beurkundung von Eheverträgen • bei Behördengängen (Ausländerbehörde, Polizei, Gericht u.a.)
Falls Sie im Raum Köln, Bonn, Düsseldorf, Leverkusen und Bergheim wohnen, kontaktieren Sie bitte
in dringenden Fällen unsere Ansprechpartnerin: Dolmetscherin Thieu Dackweiler
Nelly-Sachs-Weg 24, 50170 Kerpen, Email:songkran@gmx.deHomepage: www.songkrangmxhome.de.tl
Handy Nr.: 0163-2926646, Tel. & Fax: 02273-949723
In Süddeutschland: Aschaffenburg, Würzburg, Unterfranken, Spessart, Bad Mergentheim und Lohr:
Dolmetscherin Barbara Heuschkel-Dreßler
In den Steinmauern 9, 97892 Kreuzwerthheim,Email: barbaraheuschkel@yahoo.com Handy Nr.: 0173-5252787, Tel.: 09342-934922, Fax: 09342-934912
I. Ehefähigkeit Gemäß Section 1448 des thailändischen Zivil- und Handelsgesetzbuches (Thai Civil and Commercial Code, abgekürzt: CCC) tritt die Ehefähigkeit mit Vollendung des 17. Lebensjahres ein. Mit gerichtlicher Genehmigung
kann das Mindesalter aber reduziert werden. Der Minderjährige wird mit der Eheschließung volljährig
(die Volljährigkeit tritt in Thailand sonst erst mit Vollendung des 20. Lebensjahres ein). Bei Wiederheirat eines
Minderjährigen ist die Zustimmung der Eltern erforderlich.
II. Verlöbnis Auch in Thailand kann aus einem Verlöbnis nicht auf die Eingehung der Ehe geklagt werden. Das Verlöbnis wird erst mit Übergabe des Verlobungsgeschenks (“Khong Man”) rechtsgültig. Weiter trifft der CCC Regelungen zur Mitgift des Mannes an die Eltern der Verlobten (“Sin Sod”). Findet die Hochzeit aus vorwiegend von der Frau zu vertretenden Gründen nicht statt, kann das “Sin Sod” und das “Khong Man”) zurückgefordert werden. Bei einem Verstoß gegen das Verlöbnisversprechen kann daneben der andere Teil Schadenersatz verlangen. Einen Ersatzanspruch des Verlobten gegen einen Dritten bei “sexual intercourse” mit der Verlobten gewährt.
III. Eheschließung Die Form der Eheschließung vor einem thailändischen Standesbeamten ist mit der vor einem deutschen
Standesbeamten weitgehend vergleichbar. Zur Gültigkeit nach thailändischem Recht ist eine Eintragung
erforderlich. Zur Anerkennung der Ehe in Deutschland ist diese dem zuständigen Standesbeamten durch
die Vorlage entsprechender Dokumente anzuzeigen.
Achten Sie bitte auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bezirksamt (oder von anderen Behörden) ausgestellten Dokumente. Oft verbergen sich fehlerhafte Eintragungen, z.B. die thailändische Schreibweise des Namens der Eltern ist in der Geburtsurkunde unvollständig bzw. falsch eingetragen! Nicht selten lassen die Eltern thailändischer Verlobten ihren Vor- bzw. Familiennamen ändern, so dass diese Angaben in der Geburtsurkunde und im heutigen Hausregister nicht übereinstimmen. In diesem Fall muss die Namensänderungsurkunde der betroffenen Person den Heiratsunterlagen zusätzlich beigefügt werden. Schauen Sie deshalb vorher bei der Aushändigung aller beantragten Dokumente, damit Sie keine unnötige Zeit verlieren.
Manche Ständesämter in Deutschland (z.B. Standesamt in München) verlangen für die Heiratsunterlagen einen Hausregisterauszug(vom blauen Hausheft), also keine von der thailändischen Behörde per Computer ausgestellte Melderegisterauszug Thor. Ror. 14/1 oder 14/2! (Nähere Auskünfte erteilt Frau König, Standesamt München: Tel. +49-89-23344396)
Die Verzögerung der Legalisierung von Heiratsdokumenten ist erfahrungsgemäß auf die thailändischen Behörden zurückzuführen. Beim Legalisationsverfahren schickt die Deutsche Botschaft planmäßig ein Schreiben an die ausstellenden Behörden mit der Bitte um Rückantwort. Oft kommt das Schreiben der Botschaft durch die Unachtsamkeit der thailändischen Behörde abhanden oder landet sogar in eine andere Abteilung!
Was passiert, wenn der Name des Kindesvaters in der thailändischen Geburtsurkunde eines deutsch-thailändischen
Kindes aus einer nicht geschlossen Ehe von Anfang an nicht eingetragen ist:
-> Es wird problematisch bei der Beantragung des Visums für den Kindesnachzug u. ä. Hier muss zunächst
der DNA-Test beim Kind und Kindesvater durchgeführt werden. Bei einem positiven Ergebnis kann der
Name des Kindesvaters nachträglich vom Bezirksamt in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen werden.
-> Möglich ist auch eine vom Kindesvater abgegebene Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung vor dem
zuständigen Beamten in Deutschland (in der Schweiz: beim Zivilstandesamt!) Was passiert, wenn Ihre thailändische Verlobte eine Doppelehe in Thailand geführt hat?
->
Ihre Verlobte hat in Thailand zweimal standesamtlich geheiratet. Während die 1. Ehe noch besteht, hat sie
die 2. Ehe mit einem anderen thailändischen Partner eintragen lassen. Sie hat gegen die gesetzlichen Regeln
verstossen. Nacheinander muss sie sich nun in der 1. und 2. Ehe scheiden lassen. Bei einer erneuten
beabsichtigten Heirat mit Ihnen wird die Landesjustizverwaltung bei einer Überprüfung der Scheidungsregister
aus der 1. und 2. Ehe entdecken, dass sie eine Doppelehe geführt hat. Bei der Anerkennung der
Ehescheidungen verlangt die Landesjustizverwaltung in Deutschland zusätzlich ein vom thailändischen Gericht
ausgestelltes Nichtigkeitsurteil der 2. Ehe, denn, die 2. Ehe hätte nicht stattfinden dürfen! Laut Gesetz kann
das thailändische Gericht leider kein Nichtigkeitsurteil ausstellen, weil die 1. Ehe in diesem Fall bereits nach
thailaendischem Recht geschieden worden ist! Folge: Diese Ehescheidungen werden in Deutschland nicht
anerkannt! Das Nichtigkeitsurteil hätte vom thailändischem Gericht nur dann ausgestellt werden können, wenn
die 1. Ehe trotz der 2. Scheidung nicht geschieden worden wäre!
Anschrift in Thailand: Neue Anschrift ab 1. Mai 2010!!! MAJOR TRANSLATION SOLUTIONS Das deutsch-thailändische Übersetzungsbüro Surapricha Sutham, Kirana Yimtanorm & Christian Hink Q House Lumpini Building (neben U-Bahn Lumpini Station, auf der gleichen Seite wie die Deutsche Botschaft)
Level 27, Eingang: LH Bank
1 South Sathorn Road
Thung Mahamek, Sathorn
Bangkok 10120
Hier können Sie das thailändische Führungszeugnis bzw. Strafsregister beantragen. Es wird in englischer Sprache ausgestellt.
(Bearbeitungszeit: ca. 7 Tage):
Police Clearance Service Center (Royal Thai Police)
Royal Thai Police (Bld. 24)
Pathumwan, Bangkok 10330
Tel.: 0-2205-2168-9
Fax: 0-2205-1295
Email: pcsc@police.go.th
Neben Barzahlungen und Überweisungen in Thailand haben Sie auch die Möglichkeit, die anfallenden Kosten
für die Erledigung der gesamten Visaformalitäten Ihrer thailändischen Verlobten auf unser nachstehendes
Girokonto in Deutschland zu überweisen:
Überweisung in Deutschland
Kontoinhaber Bank Kontonummer BLZ
Herr Surapricha Sutham Dresdner Bank Hamburg 0580168000 200 800 00
SWIFT CODE der Banken in Thailand Bangkok Bank Public Company Limited (BBL)
Adresse: 333 Silom Road Bangrak, Bangkok 10500 Tel: 2231-4333 Fax: 2236-8281-2 SWIFT: BKKBTHBK (www.bangkokbank.com)
BankThai Public Company Limited
Adresse: 44 North Sathorn Rd Silom, Bangrak, Bangkok 10500 Tel: 2638-8000 Fax: 2633-9044 SWIFT: UBOBTHBK (formerly The Union Bank of Bangkok licence) (www.bankthai.co.th)
Bank of Ayudhya Public Company Limited (BAY)
Adresse: 222 Rama 3 Road, Bang Phongphang Yannawa, Bangkok 10120 Tel: 2296-2001 Fax: 2683-1304 SWIFT: AYUDTHBK (www.krungsri.com)
KASIKORNBANK Public Company Limited (KBANK)
Adresse: 1 Soi Kasikornthai Ratburana Rd, Bangkok 10140 Tel: (66 2) 222-0000 Fax: (66 2) 470- 2749 SWIFT: KASITHBK (www.kasikornbank.com)
Krung Thai Bank Public Company Limited (KTB)
Adresse: 35 Sukhumvit Road, Klong Toey Nua Wattana, Bangkok 10110 Tel: 2255-2222 Fax: 2255-9391-6 SWIFT: KRTHTHBK (www.ktb.co.th)
Siam City Bank Public Company Limited (SCIB)
Adresse: 1101 New Petchburi Road Makkasan, Rajthewi, Bangkok 10400 Tel: 2253-0200 SWIFT: SITYTHBK (www.scib.co.th)
Siam Commercial Bank Public Company Limited (SCB)
Adresse: 9 Ratchadaphisek Road Ladyao, Jatujak, Bangkok 10900 Tel: 2544-1111 Fax: 2544-5000 SWIFT: SICOTHBK (www.scb.co.th)
Standard Chartered Bank (Thailand)
Adresse: (formerly Nakornthon) 90 North Sathorn Road Bangkok 10500 Tel: 2724-4000 SWIFT: SCBLTHBX (www.standardchartered.co.th)
TMB Bank Public Company Limited
Adresse: (formerly Thai Military Bank) 3000 Phaholyothin Rd Chatuchak, Bangkok 10900
Tel: (66 2) 299-1111 273-7020 Fax: (66 2) 273-7118 SWIFT: TMBKTHB (www.tmbbank.com)
Union Overseas Bank (Thai) [UOB Thailand]
Adresse: 191 South Sathorn Road Yannawa, Bangkok 10120 Tel: 234c 3000 Fax: 2287-2973-4 SWIFT: BKASTHBK (www.uob.co.th)
Verweise und Links
Auf dieser Webseite unter der URL http://www.thai-uebersetzen.de befinden sich auch Verknüpfungen (Links) zu anderen Webseiten, die von Dritten betrieben werden. Wir machen uns die Inhalte dieser Webseiten nicht zu eigen und sind auch nicht für deren Inhalte verantwortlich.
"Hiermit distanzieren wir uns ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser Homepage und machen uns diese Inhalte nicht zu eigen."
Diese Erklärung gilt für alle auf dieser Homepage angebrachten Links.
Die Verwendung von Texten, Bildern, Logos und Grafiken, ganz oder teilweise bedürfen der schriftlichen Genehmigung des jeweiligen Rechteinhabers.
Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!
Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Die Beseitigung einer möglicherweise von diesen Seiten ausgehenden Schutzrecht-Verletzung durch Schutzrecht-Inhaberinnen selbst darf nicht ohne unsere Zustimmung stattfinden.
Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Stellen umgehend entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Inhalt des Onlineangebotes
Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der
bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Autor, welche sich auf Schäden materieller
oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw.
durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich
ausgeschlossen, sofern seitens des Autors kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden
vorliegt. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Autor behält es sich ausdrücklich vor, Teile
der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen
oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.
Urheber- und Kennzeichenrecht Der Autor ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten, von ihm selbst erstellte Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zurückzugreifen. Alle innerhalb des Internetangebotes genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht der Schluß zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind!
Das Copyright für veröffentlichte, vom Autor selbst erstellte Objekte bleibt allein beim Autor der Seiten. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Autors nicht gestattet.
Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschusses Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.
Verwantwortlich für den Inhalt: Major Translation Solutions, Surapricha Sutham (Dong), Thai-Übersetzer
MAJOR TRANSLATION SOLUTIONS Das deutsch-thailändische Übersetzungsbüro Surapricha Sutham, Kirana Yimtanorm & Christian Hink Q House Lumpini Building (neben U-Bahn Lumpini Station, auf der gleichen Seite wie die Deutsche Botschaft)
Level 27, Eingang: LH Bank
1 South Sathorn Road
Thung Mahamek, Sathorn
Bangkok 10120