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Staatlich geprüfter und ermächtigter Übersetzer für die thailändische Sprache beim LG Hannover | Deutschland

BEGLAUBIGUNG UND LEGALISATION
VON THAILÄNDISCHEN DOKUMENTEN
aBLAUF DES VERFAHRENS
Ab dem 1. Juli 2026 verkürzt sich die Bearbeitungszeit für die Legalisation thailändischer Dokumente bei der deutschen Botschaft auf nur noch etwa eine Woche.

Wichtige Änderung ab dem 1. Juli 2026:
Thailändische Urkunden müssen vor der Legalisation in der Botschaft zunächst durch das thailändische Außenministerium vorbeglaubigt werden.
BEGLAUBIGUNG
AUßENMINISTERIUM
LEGALISATION
DEUTSCHE BOTSCHAFT
ÜBERSETZUNG
VOR DEM VERSAND
BEGLAUBIGUNG
AUßENMINISTERIUM

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Thailändische Dokumente müssen in thailändischer Sprache ausgestellt sein.
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Für die Einreichung Ihrer thailändischen Dokumente beim Außenministerium werden keine deutschen Übersetzungen benötigt.
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Der Beglaubigungsvermerk des Außenministeriums muss folgende die Bestätigung enthalten:
„Certified Genuine Signature“
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Andere Beglaubigungsformen wie "Certified True Copy หรือ Seen at..." werden von der Botschaft nicht anerkannt und müssen daher neu beglaubigt werden!
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Liegt dem Außenministerium keine Unterschriftsprobe des ausstellenden Beamten vor, kann die Bearbeitungszeit für die Beglaubigung bis zu ca. 6 Wochen betragen.
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Ist die Unterschriftsprobe des ausstellenden Beamten hingegen vorhanden, dauert die Beglaubigung in der Regel nur 1 bis 2 Tage.
URKUNDEN in besonderer form
BUNTE HEIRATS- UND SCHEIDUNGSURKUNDE
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Diese farbige Heirats- oder Scheidungsurkunde in thailändischer Sprache werden nur einmal ausgestellt. Aus Unkenntnis fordern Mitarbeitende des thailändischen Außenministeriums oft einen Auszug dieser Urkunde an. Ein solcher Auszug ist jedoch ausschließlich in englischer Sprache erhältlich und kann im Legalisationsverfahren bei der Deutschen Botschaft nicht verwendet werden.
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In diesem Fall ist die in thailändischer Sprache ausgestellte Urkunde im Original beim Außenministerium einzureichen, auch wenn keine Unterschriftsprobe des ausstellenden Beamten vorliegt.

BESCHEINIGUNG
ZENTRALREGISTERAMT BANGKOK
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Bitte beachten Sie, dass die Bescheinigung des Zentralregisteramtes in Bangkok vom thailändischen Außenministerium nicht beglaubigt werden kann. Sie wird dennoch bei der Botschaft eingereicht.
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Die Botschaft wird den Verzicht auf die Legalisation durch einen entsprechenden Vermerk dokumentieren.
LEGALISATION
DEUTSCHE BOTSCHAFT
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Nach der Beglaubigung durch das thailändische Außenministerium können Sie die gesamten Dokumente nach vorheriger Terminbuchung bei der Botschaft einreichen.
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Das Legalisationsverfahren dauert ca. 5 Arbeitstage! Eine direkte schriftliche Anfrage bei den thailändischen Behörden entfällt!
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Bitte holen Sie bei Ihrem zuständigen Standesamt in Deutschland ein Merkblatt über die für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen ein. Daraus sollte eindeutig hervorgehen, welche Dokumente durch die Deutsche Botschaft legalisiert werden müssen.
GEBURTSURKUNDE
WELCHE VERSION WERDEN AKZEPTIERT?
Informeller Hinweis zur Legalisation thailändischer Geburtsurkunden
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Seit Ende August 2026 gelten für die Legalisation thailändischer Geburtsurkunden bestimmter Jahrgänge geänderte Anforderungen.
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Nach Auskunft der Mitarbeiterin am Schalter für Legalisation werden Auszüge aus thailändischen Geburtsurkunden der folgenden Versionen nach den derzeit geltenden Vorgaben nicht mehr zur Legalisation entgegengenommen.
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Thor Ror 19, Teil 2
Thor Ror 1, Teil 2
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Inhaberinnen und Inhaber von Geburtsurkunden dieser Versionen werden stattdessen aufgefordert, beim zuständigen Bezirksamt eine Geburtsbescheinigung zu beantragen.
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Diese Anforderung kann jedoch zu einer praktischen bzw. rechtlichen Problematik führen. Nach den Auskünften der thailändischen Behörden wird eine solche Geburtsbescheinigung grundsätzlich erst dann ausgestellt, wenn weder die ursprüngliche Geburtsurkunde noch die beim zuständigen Geburtsstandesamt verwahrte Urschrift beziehungsweise der entsprechende Datensatz im elektronischen Personenstandsregister vorhanden ist.
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Solange die ursprüngliche Eintragung im Personenstandsregister noch vorhanden ist, kann die Ausstellung einer Geburtsbescheinigung daher nicht erfolgen!
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Für den Fall, dass eine Geburtsbescheinigung aus diesem Grund nicht ausgestellt werden kann, sollte der vorhandene Auszug der Geburtsurkunde dennoch dem zuständigen Standesamt in Deutschland vorgelegt werden, zunächst ohne Legalisation der Botschaft in Bangkok.
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Im Zweifelsfall kann sich das zuständige Standesamt in Deutschland unmittelbar mit der Deutschen Botschaft in Bangkok in Verbindung setzt, um die konkrete Sachlage und das weitere Vorgehen abzustimmen. -> konsulat@bangk.auswaertiges-amt.de
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Hinweis: Geburtsurkunden der derzeit geltenden neue Version Thor Ror 1 sowie Geburtenregisterauszüge Thor Ror 1/Kor werden nach den derzeit vorliegenden Informationen weiterhin zur Legalisation akzeptiert.
Eine kurzfristige Änderung der vorstehend beschriebenen Vorgehensweise seitens der Botschaft kann nicht ausgeschlossen werden!

VOLLMACHT
Anmeldung der Eheschliessung in Deutschland
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Damit Sie (der Verlobte) die Heiratsdokumente beim Standesamt in Deutschland einreichen können, muss Ihre thailändische Verlobte diese Vollmacht bei der Botschaft beglaubigen lassen.
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Eine Terminbuchung zur Unterschriftsbeglaubigung in der Botschaft (Schalter 14) ist erforderlich. Der Inhalt dieser Vollmacht muss zuvor von einem ermächtigten Dolmetscher/Übersetzer beglaubigt werden.



